Formen der Zusammenarbeit
Die ZSI-Ingenieurdienstleistung erbringen wir in unseren Konstruktionsbüros oder im Hause unserer Kunden. Als vertragliche Basis kommen die Arbeitnehmerüberlassung bzw. der Werk-/Dienstvertrag in Betracht. Dabei bestimmt die Leistungsbeschreibung sowie der technische und organisatorische Ablauf des Engineeringprojektes die richtige Vertragsart und den Projekterfolg.
Rechtsbedingungen bei der Arbeitnehmerüberlassung
Gegenstand des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist die befristete Zurverfügungstellung eines qualifizierten ZSI-Mitarbeiters, nicht die Erbringung eines bestimmten oder bestimmbaren Leistungserfolges.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist die richtige Vertragsform, wenn folgende wesentliche Kriterien vorliegen:
- Der Arbeitnehmer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert.
- Das Weisungsrecht bei der Ausführung der Arbeitsleistung wird von Vorgesetzten des Entleihbetriebes ausgeübt.
- Der Arbeitnehmer verfolgt den Betriebszweck des Entleihunternehmens.
- Die Vergütung zwischen Entleiher und Verleiher erfolgt grundsätzlich nach Zeiteinheiten.
- Überlassungsdauer:
ZSI legt bei allen Ingenieurdienstleistungen, die im Rahmen des AÜG erbracht werden, den Tarifvertrag zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeit eV (iGZ) und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) vom 29.5.2003 zugrunde.
Hieraus ergeben sich für Sie als Entleihunternehmer u.a. folgende Vorteile:- keine Anwendung des Equal-Pay-Gebotes ab 01.04.2004
- keine zeitliche Begrenzung der Überlassungsdauer
- absolute Verlässlichkeit als AÜ-Partner durch die beanstandungsfreie, unbefristete AÜ-Erlaubnis seit 1976
Rechtsbedingungen eines Werk-/Dienstvertrages
Ein Werkvertrag verpflichtet den Auftragnehmer zur Herstellung eines vom Auftraggeber bestellten Werkes. Der Auftragnehmer trägt hierfür das Unternehmerrisiko.

Ein Werkvertrag ist die richtige Vertragsform, wenn folgende wesentliche Kriterien vorliegen:
- Die Verpflichtung zur Erbringung eines konkret bestimmten Leistungserfolges.
- Die unternehmerische Verantwortung von ZSI für den Leistungserfolg und die Dispositionsfreiheit von ZSI über die einzusetzenden Mitarbeiter.
- Keine Eingliederung des ZSI-Mitarbeiters in den Betrieb des Auftraggebers.
- Erfolgsorientierte Abrechnung.

